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Ausnahmen von der Praxisgebühr:
* Patient ist jünger als 18 Jahre
* Patient legt Überweisung eines anderen Kollegen aus dem selben Quartal des Jahres vor
* Patient kann eine Quittung vom Notdienst oder der angegebenen Urlaubsvertretung aus dem selben Quartal vorlegen
* Patient hat Gebühr im selben Quartal bireits entrichtet und sucht den Notdienst oder einen vertretenden Zahnarzt auf
* Patient legt eine gültige Zuzahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vor
* Patient ist Empfänger von Heilfürsorge(z.B. Soldat, Zivi, Polizist)
* Patient kommt zur Vorsorgeuntersuchung: d.h. zweimal jährlich ist die Kontrolle u. ggf. Röntgendiagnostik frei(sobald eine Füllung, etc. erforderlich ist, fällt die Gebühr jedoch an). Zahnsteinentfernung wird einmal jährlich zu Lasten der Krankenkassen übernommen.
Die letztgenannte Regelung trat erst am 08.01.2004 nach langem Gezerre in Kraft. Bis dahin wäre nur eine einmalige Kontrolle ohne weitere Massnahmen ohne Zuzahlung möglich gewesen. Bereits im Herbst 2003 habe ich durch Schreiben an die Gesundheitsministerin Frau Schmidt und an die Bundeszahnärztekammer gegen diese viel zu enge Auslegung der Vorsorgeuntersuchung protestiert. Der Protest hat offenbar Wirkung gezeigt! |