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Praxisgebühr

ZUM ZAHNARZT DAS PORTEMONNAIE MITNEHMEN

Bei Zahnarztbesuchen zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen über 18 Jahren zehn Euro pro Quartal.  Dieses Praxisgebühr wird zusätzlich zum Kassenbeitrag fällig und soll die schlechte Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen verbessern. Die Praxisgebühr ist also eine Art Notopfer. Lediglich zur Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der Bonusregelung fällt keine Gebühr an.

VON DEN ZEHN EURO BEHÄLT DER ZAHNARZT NICHTS

Die Kassen ziehen uns Zahnärzten die Gebühr pro Patient von vornherein ab. Dabei interessiert es nicht, ob der Patient dieses Geld tatsächlich bezahlt.

DER ZAHNARZT WIRD ZUM GELDEINTREIBER

Verwaltungsaufwand und Inkassorisiko gehen zu Lasten des Zahnarztes und halten ihn von seiner eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit ab.

Ausnahmen von der Praxisgebühr:

* Patient ist jünger als 18 Jahre

* Patient legt Überweisung eines anderen Kollegen aus dem selben Quartal des Jahres vor

* Patient kann eine Quittung vom Notdienst oder der angegebenen Urlaubsvertretung  aus dem selben Quartal vorlegen

* Patient hat Gebühr im selben Quartal bireits entrichtet und sucht den Notdienst oder einen vertretenden Zahnarzt auf

* Patient legt eine gültige Zuzahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vor

* Patient ist Empfänger von Heilfürsorge(z.B. Soldat, Zivi, Polizist)

* Patient kommt zur Vorsorgeuntersuchung: d.h. zweimal jährlich ist die Kontrolle  u.  ggf. Röntgendiagnostik frei(sobald eine Füllung, etc. erforderlich ist, fällt die Gebühr jedoch an). Zahnsteinentfernung wird einmal jährlich zu Lasten der Krankenkassen übernommen.

Die letztgenannte Regelung trat erst am 08.01.2004 nach langem Gezerre in Kraft.  Bis dahin wäre nur eine einmalige Kontrolle ohne weitere Massnahmen ohne Zuzahlung möglich gewesen. Bereits im Herbst 2003 habe ich durch Schreiben an die Gesundheitsministerin Frau Schmidt und an die Bundeszahnärztekammer gegen diese viel zu enge Auslegung der Vorsorgeuntersuchung protestiert. Der Protest hat offenbar Wirkung gezeigt!